WHG-FACHBETRIEBS- Schulung

15. - 16.10.2026

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Schulung

25.08.2026

Autor:
Dr. Martin Haberl
Geschäftsführer

Lagerung von Ausbauasphalt nach AwSV: Wann ist eine Dichtfläche erforderlich?

Ob Ausbauasphalt an einer Asphaltmischanlage auf einer dichten Fläche gelagert werden muss, lässt sich nicht allein anhand eines einzelnen PAK-Wertes beantworten.

Entscheidend sind die wasserrechtliche Einstufung des Materials, der dokumentierte Qualitätsnachweis, die Art der Lagerung, der Zutritt von Niederschlagswasser und die Besonderheiten der konkreten Anlage. Bei Ausbauasphalt mit mehr als 10 bis 25 mg/kg PAK besteht zudem ein Spannungsverhältnis zwischen der formalen Einstufung nach AwSV und der fachlich sehr geringen Mobilisierbarkeit der PAK aus der Bitumenmatrix.

Der folgende Fachbeitrag ordnet diese Zusammenhänge ein. Er beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen, ersetzt aber weder eine behördliche Entscheidung noch die Prüfung des konkreten Standorts.

Das Wichtigste auf einen Blick

Ausbauasphalt ist ein festes Gemisch. Solange keine abweichende Einstufung nachgewiesen ist, gilt ein solches Gemisch nach der AwSV grundsätzlich als allgemein wassergefährdend. Für offen gelagertes Material können deshalb Anforderungen an die Befestigung der Lagerfläche und an den Umgang mit Niederschlagswasser entstehen.

  • Ausbauasphalt bis 10 mg/kg PAK kann unter den Voraussetzungen des § 10 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Dafür ist ein belastbarer und dokumentierter Nachweis erforderlich.
  • Ausbauasphalt mit mehr als 10 bis 25 mg/kg PAK gilt grundsätzlich als allgemein wassergefährdend. Bei einer offenen Lagerung sind die Anforderungen des § 26 AwSV zu beachten.
  • Eine Ausnahme nach § 16 Absatz 3 AwSV ist keine automatische Freistellung. Sie erfordert eine behördliche Entscheidung zum konkreten Anlagenfall.
  • Der PAK-Gehalt im Feststoff und die tatsächlich über Wasser mobilisierbare PAK-Menge sind nicht dasselbe.
  • Dichtfläche und Niederschlagswassermanagement müssen gemeinsam betrachtet werden. Die Entwässerung kann einen wesentlichen Teil des technischen und wirtschaftlichen Aufwands ausmachen.
  • Bei unbekannter Materialqualität oder einem Verdacht auf teer- beziehungsweise pechhaltige Bestandteile ist eine konservative Bewertung erforderlich.

Warum ist die Lagerung von Ausbauasphalt wasserrechtlich relevant?

Asphaltmischwerke nehmen Ausbauasphalt unter anderem als Fräsgut oder Aufbruchschollen an. Das Material wird gelagert, gegebenenfalls gebrochen und gesiebt und anschließend wieder in der Asphaltproduktion eingesetzt. Wasserrechtlich handelt es sich dabei regelmäßig um eine Anlage zum Lagern und Behandeln eines festen Gemisches.

Nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 AwSV gelten feste Gemische grundsätzlich als allgemein wassergefährdend, solange keine abweichende Einstufung vorgenommen und nachgewiesen wurde. Diese Einordnung ist zunächst eine typisierende Vorsorgeregel. Sie bedeutet nicht automatisch, dass bei jedem Material unter realen Lagerbedingungen tatsächlich relevante Stoffmengen in das Wasser übergehen.

Genau an diesem Punkt müssen rechtliche Einstufung und fachliches Stoffverhalten auseinandergehalten werden.

Welche Bedeutung haben die PAK-Grenzen?

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, kurz PAK, werden zur Einordnung von Ausbauasphalt herangezogen. Für die betriebliche Praxis sind insbesondere drei Konstellationen relevant.

Ausbauasphalt bis 10 mg/kg PAK

Material bis 10 mg/kg PAK kann grundsätzlich der Unterklasse A1 zugeordnet werden. Eine Einstufung als nicht wassergefährdend kann nach § 10 AwSV möglich sein, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und die Materialeigenschaften nachvollziehbar dokumentiert sind. Allein die Vermutung, dass typischer Ausbauasphalt gering belastet sei, genügt nicht.

Neben dem PAK-Gehalt können je nach Bewertungsgrundlage weitere Parameter wie der Phenolindex und die Materialherkunft relevant sein. Die konkrete Nachweisführung sollte deshalb vor der Festlegung der Lagerbedingungen abgestimmt werden.

Ausbauasphalt mit mehr als 10 bis 25 mg/kg PAK

Dieses Material gilt grundsätzlich als allgemein wassergefährdend. Die formalen Anforderungen der AwSV bleiben damit anwendbar, auch wenn Untersuchungen auf eine sehr geringe Eluierbarkeit der in der Bitumenmatrix gebundenen PAK hinweisen.

Bei einer offenen Haldenlagerung kann daraus die Notwendigkeit einer entsprechend befestigten Fläche mit geordnetem Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser folgen. Eine abweichende Lösung setzt eine belastbare Einzelfallbewertung und eine Entscheidung der zuständigen Behörde voraus.

Ausbauasphalt über 25 mg/kg PAK oder unbekannter Zusammensetzung

Bei höheren PAK-Gehalten, unbekannter Materialqualität oder einem Verdacht auf teer- beziehungsweise pechhaltige Bestandteile ist eine weitergehende Untersuchung notwendig. Dieses Material darf nicht mit bitumengebundenem, gering belastetem Ausbauasphalt gleichgesetzt werden. Bis zur belastbaren Einordnung sind die Lagerbedingungen konservativ auszulegen.

Unterschiedliche mineralische Materialproben bei der Baustoffprüfung im IBQ-Labor

Warum sind PAK-Feststoffgehalt und Eluierbarkeit nicht dasselbe?

Der im Labor bestimmte PAK-Gehalt beschreibt, wie viel PAK im untersuchten Feststoff enthalten ist. Er beantwortet aber noch nicht die Frage, welcher Anteil bei Regen oder Wasserkontakt tatsächlich aus dem Asphalt gelöst und transportiert werden kann. Für diesen Wasserpfad ist die Eluierbarkeit entscheidend.

Asphalt besteht aus Gesteinskörnungen und Bitumen. Das Bitumen umhüllt die Gesteinskörner und bildet eine organophile Matrix, in die vorhandene PAK eingebunden sind. Damit PAK in das Kontaktwasser gelangen können, müssen sie zunächst innerhalb dieser hochviskosen Matrix bis an die Grenzfläche wandern und anschließend in die wässrige Phase übertreten.

Mehrere Materialeigenschaften begrenzen diesen Übergang:

  • Viele der umweltrelevanten PAK sind ausgeprägt hydrophob und nur sehr gering wasserlöslich.
  • Bitumen ist bei Umgebungstemperatur hochviskos bis nahezu fest. Moleküle bewegen sich darin wesentlich langsamer als in Wasser.
  • Ausbauasphalt enthält gealtertes und verhärtetes Bitumen, wodurch die Beweglichkeit zusätzlich abnimmt.
  • Beim Fräsen oder Brechen entstehen zwar neue Oberflächen. Die PAK liegen dennoch nicht automatisch als frei lösliche Schicht auf den Gesteinskörnern vor.

Aus fachlicher Sicht kann deshalb ein höherer PAK-Gehalt im Feststoff vorliegen, ohne dass die Konzentration im Eluat proportional ansteigt. Diese materialtechnische Erkenntnis hebt die formale Einstufung nach AwSV jedoch nicht selbstständig auf.

Was zeigen Untersuchungen zur Eluierbarkeit?

In der IBQ-Stellungnahme werden Untersuchungen an gering verunreinigtem Ausbauasphalt ausgewertet, bei denen die PAK-Konzentrationen im Eluat unterhalb der jeweiligen analytischen Bestimmungsgrenzen lagen. Die Proben wiesen dabei PAK-Gehalte im Feststoff oberhalb von 10 mg/kg auf.

Die dort betrachteten Schüttelversuche erzeugen durch intensive Durchmischung und wiederholten Wasserkontakt Bedingungen, die eine mögliche Stofffreisetzung begünstigen. Sie dienen damit als konservativer Prüfmaßstab. Bleiben PAK bereits unter diesen Bedingungen unterhalb der Bestimmungsgrenze, spricht dies für eine sehr geringe Mobilisierbarkeit aus der Bitumenmatrix.

Für eine öffentliche Darstellung müssen die verwendeten Einzelwerte, Laborquellen und Vergleichsmaßstäbe vor Veröffentlichung noch einmal gegen die Originalunterlagen geprüft werden. Entscheidend ist die differenzierte Aussage: Die Befunde stützen eine geringe PAK-Eluierbarkeit, ersetzen aber nicht die rechtliche Einstufung oder die behördliche Einzelfallentscheidung.

Was verlangt § 26 AwSV bei offener Lagerung?

§ 26 AwSV enthält besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe. Werden die Stoffe in geeigneten geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen geschützten Bereichen gelagert, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf eine Rückhaltung verzichtet werden.

Kann der Zutritt von Niederschlagswasser nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden, stellt die Vorschrift unter anderem Anforderungen an den Schutz vor Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen und sonstigem Austreten. Die betroffenen Flächen müssen außerdem so befestigt sein, dass das Niederschlagswasser nicht auf der Unterseite der Befestigung austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall entsorgt wird.

Für die betriebliche Planung bedeutet das: Die Lagerfläche kann nicht isoliert betrachtet werden. Flächenaufbau, Fugen, Verkehrsbelastung, Gefälle, Entwässerung, Rückhaltung und die vorgesehene Beseitigung des Wassers müssen als zusammenhängendes System bewertet werden.

Welche Rolle spielt das Niederschlagswasser?

Die wirtschaftliche Tragweite entsteht häufig nicht nur durch die Herstellung einer Dichtfläche. Sobald Niederschlagswasser auf der Fläche gefasst werden muss, sind weitere Fragen zu beantworten:

  • Wie wird das Wasser gesammelt und abgeleitet?
  • Ist eine Sedimentation, Filtration oder andere Behandlung erforderlich?
  • Kommt eine Einleitung in ein Gewässer, ein Kanalanschluss oder eine Entsorgung als Abfall in Betracht?
  • Welche wasserrechtliche Erlaubnis oder Abstimmung ist dafür erforderlich?
  • Welche weiteren Parameter können neben PAK eine Behandlung notwendig machen, etwa abfiltrierbare Stoffe aus der Aufbereitung?

Ob eine Versickerung oder Einleitung zulässig ist, richtet sich nicht allein nach der AwSV. Auch das allgemeine Wasser- und Abwasserrecht, landesrechtliche Vorgaben und die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

Was bedeutet das Urteil des VG Potsdam?

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte über die Erweiterung einer Asphalt-, Beton- und Recyclinganlage zu entscheiden. Gegenstand war unter anderem die Lagerung von Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten zwischen 10 und 25 mg/kg auf einer unbefestigten und nicht witterungsgeschützten Fläche.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die geringe beziehungsweise fehlende Löslichkeit der PAK als allgemeine Stoffeigenschaft keinen besonderen Einzelfall nach § 16 Absatz 3 AwSV begründet. Nach seiner Auslegung müssen die besonderen Umstände einen Bezug zur konkreten Anlage, zum Anlagenbetrieb oder zum Standort haben. Die Tatsache, dass dieselbe Materialeigenschaft an zahlreichen Anlagen auftritt, reiche nicht aus.

Die Entscheidung betrifft einen konkreten Genehmigungsfall, kann die behördliche Praxis aber auch darüber hinaus beeinflussen. Betreiber sollten daher nicht davon ausgehen, dass eine geringe Eluierbarkeit automatisch zu einer Ausnahme von den technischen Anforderungen führt.

Sind Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 AwSV weiterhin möglich?

§ 16 Absatz 3 AwSV erlaubt der zuständigen Behörde, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des dritten Kapitels zuzulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 WHG dennoch erfüllt werden. Die Vorschrift schafft damit keinen allgemeinen Befreiungstatbestand für eine Materialgruppe, sondern eröffnet eine behördliche Einzelfallentscheidung.

Nach der Linie des VG Potsdam sollten besondere Bedingungen der konkreten Anlage umfassend dokumentiert werden. Dazu können insbesondere gehören:

  • hydrogeologische Eigenschaften und Schutzbedürftigkeit des Standorts,
  • Grundwasserflurabstand und schützende Deckschichten,
  • Entfernung zu Schutzgebieten und oberirdischen Gewässern,
  • Beschaffenheit und Betriebsweise der Lageranlage,
  • Materialmengen, Lagerdauer und Umschlagshäufigkeit,
  • Qualitätssicherung, Annahmekontrolle und Trennung der Lagerbereiche,
  • Entwässerungs- und Überwachungskonzept.

Ob diese oder andere Gesichtspunkte im konkreten Fall ausreichen, entscheidet die zuständige Behörde. Ein Anspruch auf eine Ausnahme lässt sich aus der geringen Eluierbarkeit allein nicht ableiten.

Mitarbeiter überwacht den Materialumschlag mit einem Radlader auf einer Lagerfläche

Wie kann die Materialqualität im Asphaltmischwerk abgesichert werden?

Eine belastbare Materialeinstufung setzt voraus, dass Herkunft und Qualität des angelieferten Ausbauasphalts nachvollziehbar sind. Dazu gehört ein dokumentiertes System aus Voruntersuchung, Wareneingangskontrolle, Kennzeichnung der Lagerbereiche und gegebenenfalls ergänzender Analytik.

Das IGF-Forschungsvorhaben 20860 N hat untersucht, wie sich Asphaltgranulat mittels FTIR-Spektroskopie schneller beurteilen lässt. Ein solches Screening kann helfen, auffälliges beziehungsweise potenziell pechhaltiges Material frühzeitig zu erkennen und Proben für eine weitergehende quantitative Laboranalyse auszuwählen.

FTIR ersetzt die erforderliche Referenzanalytik und rechtliche Einstufung nicht automatisch. Als Baustein einer werkseigenen Qualitätssicherung kann das Verfahren jedoch dazu beitragen, Materialströme zu kontrollieren, Lagerbereiche zu schützen und die Einhaltung definierter Annahmekriterien zu dokumentieren.

Vorbereitung einer Baustoffprobe mit Wasser im IBQ-Labor

Ausbauasphalt ist nicht automatisch teerhaltiger Straßenaufbruch

Bitumengebundener Ausbauasphalt und teer- beziehungsweise pechhaltiger Straßenaufbruch unterscheiden sich erheblich. Teerhaltige Bindemittel können wesentlich höhere PAK-Gehalte und ein anderes Freisetzungsverhalten aufweisen. Erkenntnisse zu teerhaltigem Material dürfen deshalb nicht pauschal auf gering belasteten, bitumengebundenen Ausbauasphalt übertragen werden.

Umgekehrt darf allein die Bezeichnung „Ausbauasphalt“ nicht dazu führen, unbekanntes Material ohne Untersuchung als unbedenklich zu behandeln. Entscheidend sind die Materialherkunft, die analytische Einordnung und eine funktionierende Annahmekontrolle.

Checkliste: Was sollten Betreiber vor der Bewertung zusammentragen?

  • Art und Herkunft des Ausbauasphalts
  • Voruntersuchungen und Deklarationsanalytik
  • PAK-Gehalt und gegebenenfalls Phenolindex
  • Hinweise auf teer- oder pechhaltige Bestandteile
  • jährliche und maximale Lagermengen
  • Lagerdauer und Umschlagshäufigkeit
  • Annahme-, Aufbereitungs- und Lagerbereiche
  • vorhandene Flächenbefestigung und deren Zustand
  • Witterungsschutz oder Überdachung
  • Gefälle, Entwässerung und vorhandene Rückhalteeinrichtungen
  • Einleitungs-, Kanal- oder Entsorgungsweg des Niederschlagswassers
  • hydrogeologische Standortbedingungen
  • Entfernung zu Grundwasser, Oberflächengewässern und Schutzgebieten
  • behördliche Genehmigungen, Nebenbestimmungen und frühere Abstimmungen
  • betriebliche Qualitätssicherung und Wareneingangskontrolle

Wie unterstützt IBQ bei der Bewertung?

Die Lagerung von Ausbauasphalt betrifft gleichzeitig Baustofftechnologie, Analytik, Anlagenbetrieb und Gewässerschutz. Innerhalb der IBQ-Unternehmensgruppe lassen sich diese Perspektiven verbinden: Das IBQ Institut verfügt über Erfahrung in der Prüfung und Bewertung von Asphalt und bitumengebundenen Baustoffen. Der IBQ Prüfservice bringt die Kompetenz für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ein.

Je nach Aufgabenstellung kann IBQ insbesondere bei folgenden Schritten unterstützen:

  • fachliche Einordnung der vorhandenen Material- und Analysedaten,
  • Bewertung der Lager- und Aufbereitungsbereiche aus Sicht der AwSV,
  • Prüfung von Flächen-, Rückhalte- und Entwässerungskonzepten,
  • Zusammenstellung einer belastbaren Dokumentations- und Bewertungsgrundlage,
  • gutachterliche Einordnung durch einen Sachverständigen nach AwSV,
  • fachliche Begleitung der Abstimmung mit Planern und zuständigen Behörden.

Welche Leistungen im konkreten Fall erforderlich und durch IBQ abgedeckt sind, wird vor der Beauftragung anhand der Anlage und der vorhandenen Unterlagen festgelegt.

Häufige Fragen

Ist Ausbauasphalt grundsätzlich wassergefährdend?

Als festes Gemisch gilt Ausbauasphalt nach der AwSV grundsätzlich als allgemein wassergefährdend. Eine abweichende Einstufung als nicht wassergefährdend kann unter den Voraussetzungen des § 10 AwSV möglich sein und muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Braucht Ausbauasphalt bis 10 mg/kg PAK eine Dichtfläche?

Kann das Material belastbar als nicht wassergefährdend eingestuft werden, lässt sich eine Dichtflächenpflicht nicht aus den anlagenbezogenen Anforderungen der AwSV ableiten. Andere wasser-, bodenschutz- oder genehmigungsrechtliche Anforderungen können dennoch bestehen.

Darf Ausbauasphalt zwischen 10 und 25 mg/kg PAK ohne Dichtfläche gelagert werden?

Das lässt sich nicht pauschal bejahen. Das Material gilt grundsätzlich als allgemein wassergefährdend. Eine Abweichung von den technischen Anforderungen setzt eine behördliche Einzelfallentscheidung voraus. Nach dem Urteil des VG Potsdam reicht die geringe Eluierbarkeit als allgemeine Stoffeigenschaft allein nicht aus.

Warum genügt der PAK-Feststoffgehalt nicht für die fachliche Bewertung?

Der Feststoffgehalt beschreibt die im Material vorhandene PAK-Menge. Für den Wasserpfad ist zusätzlich entscheidend, welcher Anteil durch Kontakt mit Wasser tatsächlich mobilisiert werden kann. Diese Eluierbarkeit kann durch die Einbindung der PAK in die Bitumenmatrix stark begrenzt sein.

Was geschieht mit dem Niederschlagswasser einer dichten Lagerfläche?

Das auf der Fläche anfallende Wasser muss geordnet gefasst und je nach Einzelfall als Abwasser beseitigt oder als Abfall entsorgt werden. Ob und wie eine Behandlung oder Einleitung möglich ist, richtet sich nach dem konkreten Anlagen- und Entwässerungskonzept.

Kann FTIR eine PAK-Laboranalyse ersetzen?

FTIR kann als schnelles Screening bei der Wareneingangskontrolle eingesetzt werden. Ob und in welchem Umfang weiterhin quantitative Referenzanalysen erforderlich sind, hängt von der vorgesehenen Einstufung, dem Qualitätssicherungssystem und den behördlichen Anforderungen ab.

Wer entscheidet über eine Ausnahme nach § 16 Absatz 3 AwSV?

Über die Ausnahme entscheidet die zuständige Behörde anhand des konkreten Falls. Eine fachliche Stellungnahme kann die dafür relevanten Stoff-, Anlagen-, Betriebs- und Standortinformationen zusammenführen, ersetzt aber nicht die behördliche Entscheidung.

25.08.2026

Autor:
Dr. Martin Haberl
Geschäftsführer

Dr. Martin Haberl