
WHG-Fachbetriebsschulung nach §62 AwSV
Termin
15. - 16.10.2026
2-tägige Schulung inkl. Verpflegung
VERANSTALTUNGSORT
IBQ Prüfservice
Erich-Herion-Str. 1 | 70736 Fellbach
Hinweis zur Zertifizierung
Für die spätere Zertifizierung gelten zusätzliche persönliche und betriebliche Voraussetzungen.
WHG-FACHBETRIEBSSchulung nach §62 AwSV
Werden Sie zertifizierter Fachbetrieb für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Erwerben Sie fundiertes Fachwissen und erfüllen Sie die Anforderungen gemäß §62 AwSV. Unsere praxisorientierte Schulung vermittelt Ihnen das notwendige Know-how für den sicheren und gesetzeskonformen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Ihre Vorteile
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Erfahrene Referenten aus der Praxis (Dr. Martin Haberl u. Dipl.-Ing. Norbert Stark)
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Praxisnahe Schulungsinhalte
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Aktuelles Fachwissen & gesetzliche Updates
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Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme
Schulungsinhalte
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Rechtliche Grundlagen & Anforderungen nach §62 AwSV
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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Anlagen
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Dichtflächen, JGS-Anlagen & Verfugungen
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Explosionsschutz & technische Schutzmaßnahmen
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Praktische Umsetzung in Betrieb, Wartung und Instandhaltung
1 – 2 Mitarbeiter
pro Person
400 €
3 – 4 Mitarbeiter
pro Person
380 €
ab 5 Mitarbeiter
pro Person
350 €
Jetzt anmelden!
Sichern Sie sich Ihren Platz und profitieren Sie von unserer praxisnahen Ausbildung.
Zulassungsvoraussetzungen
(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet wird,
2. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,
b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
3. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
4. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.