WHG-FACHBETRIEBS- Schulung

15. - 16.10.2026

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Schulung

25.08.2026

Autor:
Dr. Martin Haberl
Geschäftsführer

Wann braucht ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Arbeitgeber müssen die sicherheitstechnische Betreuung ihres Betriebs organisieren. Ob dafür eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird und welchen Umfang ihre Tätigkeit hat, richtet sich nicht allein nach der Beschäftigtenzahl. Entscheidend sind auch die betrieblichen Gefährdungen, die Organisation, die Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die für den Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Unfallversicherungsträgers.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit – kurz FASI oder Sifa – berät den Arbeitgeber in allen Fragen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
  • Die Bestellung erfolgt grundsätzlich schriftlich und muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen.
  • Art und Umfang der Betreuung ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und der jeweils geltenden DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
  • Eine bestimmte Beschäftigtenzahl beantwortet die Frage nicht in jedem Fall vollständig: Betreuungsform, Branche und Gefährdungslage sind mitentscheidend.
  • Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber – auch bei einer externen FASI.

Was schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz vor?

Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz muss der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen, soweit dies erforderlich ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs nennt das Gesetz unter anderem Art und Umfang des Betriebs, bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten sowie die Organisation des Betriebs.

Damit ist die FASI kein freiwilliger Zusatz für besonders große Unternehmen. Arbeitgeber mit Beschäftigten müssen klären, wie die vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung für ihren konkreten Betrieb umgesetzt wird. Die Ausgestaltung konkretisieren die Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Warum gibt es keine einzige allgemeingültige Mitarbeitergrenze?

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet Betreuungsformen nach Betriebsgröße und ordnet Betriebe außerdem Betreuungsgruppen zu. In der Regelbetreuung werden eine Grundbetreuung und ein betriebsspezifischer Anteil ermittelt. Für kleinere Betriebe können – abhängig von der geltenden trägerspezifischen Vorschrift und den Voraussetzungen – alternative Betreuungsmodelle vorgesehen sein.

Der überarbeitete Mustertext der DGUV Vorschrift 2 wird seit 2025 durch die Unfallversicherungsträger in eigene Fassungen überführt. Deshalb sollte ein Betrieb nicht allein mit einer im Internet gefundenen Mitarbeitergrenze arbeiten, sondern die aktuell für ihn veröffentlichte Vorschrift seines Trägers heranziehen.

Team in Schutzkleidung als Beispiel für Beschäftigtenzahl und betriebliche Gefährdungen

Welche Betreuungsformen kommen infrage?

Regelbetreuung

Bei der Regelbetreuung unterstützen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb fortlaufend. In den neuen trägerspezifischen Fassungen setzt sich die Betreuung bei mehr als 20 Beschäftigten aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen. Solange für einen Betrieb noch eine ältere Fassung gilt, können abweichende Größenbereiche maßgeblich sein. Wie viel Zeit tatsächlich erforderlich ist, hängt unter anderem von Betreuungsgruppe, Beschäftigtenzahl und betrieblichen Aufgaben ab.

Betreuung von Kleinbetrieben

Für kleinere Betriebe sehen die jeweils geltenden Fassungen besondere Formen vor. Dazu können eine Regelbetreuung für Kleinbetriebe oder eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung nach Qualifizierung des Unternehmers gehören. Voraussetzungen und Größenbereiche unterscheiden sich je nach zuständigem Unfallversicherungsträger und Umsetzungsstand.

Interne oder externe FASI

Die Aufgabe kann durch eine entsprechend qualifizierte eigene Beschäftigte oder einen eigenen Beschäftigten, durch eine überbetriebliche Lösung oder durch einen externen Dienst erfüllt werden. Maßgeblich ist, dass Qualifikation, zeitliche Kapazität und betriebliche Kenntnis für die erforderlichen Aufgaben ausreichen.

Woran erkennt ein Betrieb konkreten Handlungsbedarf?

Eine Überprüfung der Betreuung ist besonders sinnvoll, wenn

  • erstmals Beschäftigte eingestellt werden,
  • der zuständige Unfallversicherungsträger oder die geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 unklar ist,
  • Maschinen, Gefahrstoffe oder Arbeitsverfahren neu eingeführt werden,
  • neue Standorte, Schichten oder Tätigkeitsbereiche hinzukommen,
  • Unfälle, Beinaheunfälle oder auffällige Fehlzeiten auftreten,
  • die Gefährdungsbeurteilung veraltet oder unvollständig ist,
  • eine bisher intern betreuende Person ausscheidet oder nicht genügend Zeit hat.
Zwei Beschäftigte prüfen eine Maschine im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung

Praktischer nächster Schritt

Zuerst sollten Betrieb, Beschäftigtenzahl, Tätigkeiten, Gefährdungen und zuständiger Unfallversicherungsträger eindeutig bestimmt werden. Daraus lässt sich ableiten, welche Betreuungsform gilt und welche Aufgaben aktuell anstehen. IBQ Prüfservice unterstützt Unternehmen dabei, den konkreten Betreuungsbedarf einzuordnen und eine passende externe sicherheitstechnische Betreuung aufzusetzen.

Kontakt und Anfrage

Muss jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

Jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten muss die vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Wie diese umgesetzt wird, hängt vom Betrieb und von der geltenden Vorschrift des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab. Neben der klassischen Regelbetreuung können für kleinere Betriebe besondere Modelle bestehen.

Kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragt werden?

Ja. Eine externe FASI ist insbesondere dann sinnvoll, wenn intern die Qualifikation, Kapazität oder erforderliche fachliche Breite fehlt. Die Arbeitgeberverantwortung wird durch die Beauftragung nicht übertragen.

Reicht eine rein digitale Betreuung aus?

Digitale Beratung ist nach neueren Regelungen in bestimmten Grenzen möglich. Tätigkeiten, die eine Kenntnis der Arbeitsplätze vor Ort erfordern – etwa Begehungen und die Beurteilung konkreter Arbeitsbedingungen –, lassen sich jedoch nicht pauschal durch Videotermine ersetzen.

25.08.2026

Autor:
Dr. Martin Haberl
Geschäftsführer

Dr. Martin Haberl