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Welche Geräte müssen nach DGUV V3 geprüft werden?
Grundsätzlich müssen Unternehmen alle elektrischen Arbeitsmittel betrachten, von denen bei der Verwendung eine Gefährdung für Beschäftigte ausgehen kann. Dazu gehören nicht nur Maschinen und Elektrowerkzeuge. Auch unscheinbare Geräte wie Netzteile, Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Monitore oder Kaffeemaschinen können prüfrelevant sein.
Ob und wie ein Betriebsmittel geprüft wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Geräteart, Einsatzort, Schutzklasse, Beanspruchung und anwendbare technische Regeln bestimmen den konkreten Prüfumfang. Für die Prüfplanung müssen Unternehmen insbesondere ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel unterscheiden.

Typische prüfrelevante Betriebsmittel
Büro und Verwaltung
In Büros gehören beispielsweise Monitore, Drucker, Tischleuchten, Netzteile, Dockingstations, Mehrfachsteckdosen und Verlängerungsleitungen zum elektrischen Gerätebestand. Bei Computern oder anderen modularen Systemen muss geklärt werden, welche Komponenten als eigene Prüflinge erfasst werden.
Werkstatt und Produktion
Bohrmaschinen, Winkelschleifer, Lötkolben, mobile Leuchten, Kabeltrommeln, Ladegeräte und transportable Maschinen werden häufig bewegt und mechanisch beansprucht. Zusätzlich können ortsfeste Maschinen, Schaltschränke oder Produktionsanlagen eigenen Prüfanforderungen unterliegen.
Baustelle und Montage
Auf Baustellen kommen oft robuste, aber stark beanspruchte Betriebsmittel zum Einsatz: handgeführte Elektrowerkzeuge, Baustromverteiler, Leitungsroller, Pumpen, Leuchten und transportable Maschinen. Feuchtigkeit, Staub, Transport und wechselnde Nutzer müssen bei Prüfumfang und Prüffrist berücksichtigt werden. Wegen der erhöhten Beanspruchung können für diese Geräte kürzere DGUV-V3-Prüffristen erforderlich sein.
Sozialräume und Gemeinschaftsbereiche
Auch Kühlschränke, Mikrowellen, Wasserkocher oder Kaffeemaschinen sind elektrische Arbeitsmittel, wenn das Unternehmen sie bereitstellt. Sie sollten daher in die Gefährdungsbeurteilung und die betriebliche Organisation der Elektroprüfung einbezogen werden.

Was gilt für private Elektrogeräte von Beschäftigten?
Duldet ein Unternehmen private Geräte am Arbeitsplatz, verschwinden die möglichen Gefährdungen dadurch nicht. Private Kaffeemaschinen, Radios, Ladegeräte oder Ventilatoren sollten deshalb nur nach einer klaren betrieblichen Regelung verwendet werden. Dazu kann gehören, dass Geräte vor der Nutzung freigegeben, inventarisiert und in die Prüfplanung aufgenommen werden.
Ein generelles Verbot ist ebenso eine mögliche organisatorische Lösung. Entscheidend ist, dass das Unternehmen eine eindeutige und umsetzbare Regel festlegt.
Müssen auch neue Geräte sofort geprüft werden?
Die DGUV Vorschrift 3 sieht eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vor. Sie kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass das Betriebsmittel den Anforderungen der Vorschrift entsprechend beschaffen ist. Eine bloße CE-Kennzeichnung beantwortet jedoch nicht automatisch alle Fragen der sicheren betrieblichen Verwendung.
Vor dem Einsatz sollte deshalb mindestens geprüft werden, ob das Gerät unbeschädigt ist, für den vorgesehenen Einsatzbereich geeignet ist und entsprechend den Herstellerangaben verwendet werden kann. Wie die Erstprüfung betrieblich umgesetzt wird, ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Ob eine Prüfung erforderlich ist und wer sie durchführen darf, muss eine qualifizierte Prüfperson fachlich beurteilen.
Gerätebestand vollständig erfassen
In der Praxis scheitert eine verlässliche Prüfplanung häufig nicht an der Messung, sondern an unvollständigen Gerätelisten. Sinnvoll sind eindeutige Inventarnummern, definierte Verantwortlichkeiten und ein Verfahren für Neuzugänge, Standortwechsel, Reparaturen und Aussonderungen.
IBQ Prüfservice unterstützt Unternehmen bei der Prüfung und nachvollziehbaren Dokumentation ihrer elektrischen Betriebsmittel. Nach der Erfassung können die Betriebsmittel dem strukturierten Ablauf einer DGUV-V3-Prüfung zugeordnet werden.