AGB

IBQ Prüfservice GmbH (IBQ PS)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltungsbereich

Diese AGB sind Bestandteil für jede zwischen der IBQ Prüfservice GmbH und deren Auftraggeber (AG) vereinbarten Leistung. Andere z.B. mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen, insbesondere anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn diese von der

IBQ PS ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Sollten Teile der AGB unwirksam sein, bleiben alle anderen Teile in ihrem Bestand unberührt.

2. Leistungsumfang

Die IBQ Prüfservice GmbH erbringt unabhängige Prüfdienstleistungen entsprechend § 15 ff. UVV in Verbindung mit den DGUV § 5 Abs. 1, Nr. 1-4 auf dem Gebiet der Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, der Arbeitssicherheit nach dem ASiG § 6 ff. sowie gutachterliche Dienstleistungen für Anlagenbetreiber beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit der AWSV und dem WHG sowie in sonstigen maßgeblichen Bestimmungen festgesetzten Verfahren.

Ist seitens des AG der genaue Umfang eines Prüfauftrages bei Auftragsvergabe nicht eindeutig vereinbart, werden die Prüfungsdurchführungen entsprechend den hierfür gültigen Normen, Rechtsvorschriften und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen durchgeführt und berechnet.

4. Vergütung

Für die vereinbarten Leistungen können feste Gebührensätze erhoben werden, oder für den Prüfdienstaufwand wird der anfallende Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Ferner werden, wenn vereinbart, Fahrtkosten sowie Barauslagen, Reisekosten und Spesen etc. verrechnet.

Eine jeweils gültige Gebührenordnung ist Grundlage aller vereinbarten Leistungen. Sie kann jederzeit eingesehen werden oder wird dem AG auf Wunsch zugesandt.

Auf den netto Rechnungsbetrag wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben, sofern es sich nicht um Auslandsrechnungen gem. § 19 Abs. 1 UStG handelt.

5. Zahlung

Rechnungen der IBQ PS sind nach Rechnungsdatum ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

Beanstandungen gegen eine Rechnung sind nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei der IBQ PS geltend gemacht werden.

Sollte das Zahlungsziel von 14 Tagen ohne begründete und schriftlich eingereichte Reklamation überschritten werden, können die durch IBQ PS erbrachten Leistungen nicht als Nachweise dokumentiert oder an Dritte weitergeleitet werden und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der IBQPS. Das Recht auf Nutzung dieser Ergebnisse und Daten ist damit erloschen

Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, so ist die IBQ PS

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz nach §288 BGB, mindestens jedoch in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages als Ersatz des nachweisbaren Verzugsschadens in Rechnung zu stellen.

Aufrechnungen stehen dem AG nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und/oder von der IBQ GmbH anerkannt sind.

6. Haftung

Die Haftung der IBQ PS, seiner Organe und Angestellten, beschränkt sich auf grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Die Haftung ist außerdem beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und wird begrenzt durch die Deckungssumme der von der IBQ PS abgeschlossenen Betriebshaftpflicht Versicherung.

Mündliche Auskünfte bedürfen der schriftlichen Form zu deren rechtlichen Gültigkeit.

Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, für Ansprüche aus Schäden und Mängeln, die nach erfolgter Prüfung vor Ort und nach Übergabe des Prüfgutes oder der durchgeführten Prüfung als solche entstehen. Es ist hierbei die Eigentums- bzw. Besitzübergabe am Prüfungsort maßgeblich. Ebenso ist eine Haftung für mangelhafte Gutachten ausgeschlossen, die auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.

Der Ausschluss gilt auch für Vermögensschäden.

Für Ersatzansprüche Dritter haftet die IBQ PS in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen die IBQ PS von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei.

Das Betretungsrecht im jeweiligen Firmengelände für die Durchführung von Dienstleistungen, bzw. Prüfuntersuchungen, ist durch den AG zu ermöglichen, ebenso ist durch ihn, u.a. die Lage von Kabel oder Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Übergabe solcher Angaben für eine termingemäße Erledigung der Beauftragung, sind der IBQ PS die daraus entstehenden Kosten zu erstatten.

7. Verjährung

Haftungsansprüche gegen die IBQ PS einschließlich Ansprüche auf Schadensersatz mit Ausnahme deliktischer Ansprüche und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren sofort ab Fertigstellung der Prüfung.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Die Rechtsbeziehungen zwischen der IBQ PS und dem AG unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt in jedem Falle Fellbach (Deutschland) als vereinbart.

Es gilt die Salvatorische Klausel als vereinbart.

Das Mahnwesen richtet sich nach §§ 286 ff. BGB, das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO.

Stand 01.04.2025